Schenkungsteuer: Günstige Steuerklasse bei Zuwendung des biologischen - nicht gleichzeitig rechtlichen - Vaters
Hessisches FG 15.12.2016, 1 K 1507/16Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Darüber hinaus ist er der biologische Vater der E. Diese wurde im Jahr 1987 innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter mit dem M. geboren. Der Kläger hatte der E. im Jahr 2016 einen Geldbetrag zugewandt. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der ungünstigen Steuerklasse III fest. Es war der Ansicht, die gewünschte Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der leiblichen Mutter bestehe, die zivilrechtlich die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe.
Das FG Gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 5/17 anhängig.
Die Gründe:
Es handelte sich vorliegend um die Zuwendung an ein Kind i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG.
Die vom Finanzamt vorgenommene, einschränkende Auslegung des Begriffs Kind auf Abkömmlinge eines Vaters i.S.v. § 1592 BGB war weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her zwingend. Sie trägt auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerfG sowie der aktuellen familienrechtlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht hinreichend Rechnung.
Außerdem hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leiblichen, nicht rechtlichen Vater" als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der dieser Gesetzesänderung vorangegangen Entwicklung ist es sachgerecht, die zivilrechtliche Entwicklung auf den Bereich des Schenkungsteuerrechts zu übertragen.
Die Feststellung, dass Pflegekinder nicht in die Steuerklasse I fallen, war im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die Ablehnung einer Gleichstellung von Pflegekindern mit Kindern i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG wird nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass das Verhältnis eines Pflegekindes weder durch eine (natürliche) verwandtschaftliche Beziehung noch durch einen der Abstammung gleichgesetzten formellen Rechtsakt legitimiert ist. Demgegenüber war im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der beschenkten Tochter als Kind gerade wegen ihrer natürlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger geboten.
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