31.03.2014

Schenkungsteuer - Zum Zeitpunkt der Zuwendung eines Kontoguthabens

In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zu Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt. Bei einer Überweisung tritt der Vollzug grundsätzlich erst mit der Ausführung des Überweisungsauftrages ein, da in diesem Zeitpunkt erst eine tatsächliche Bereicherung des Zuwendungsempfängers vorliegt.

FG Münster 25.4.2013, 3 K 2972/12 Erb
Der Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei drei ausländischen Banken jeweils ein Konto. Es handelte sich um Gemeinschaftskonten. Beide Elternteile konnten unabhängig von einander über das Vermögen verfügen. Nachdem der Vater des Klägers verstorben war, erbte die Mutter allein. Das Guthaben der drei Auslandskonten wurde daraufhin auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Aufträgen, die ausschließlich von der Mutter unterzeichnet waren, am 9.1.2004. Schriftliche bzw. notariell gefasste Abreden gab es nicht.

Den Sachverhalt zeigten der Kläger und seine Mutter dem Finanzamt im August 2010 schriftlich an. Nach einer daraufhin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, die Mutter des Klägers sei nach dem Tod des Vaters Erbin auch des bei den ausländischen Banken angelegten Vermögens geworden und habe dieses dann in der Folge dem Kläger geschenkt. Dementsprechend wurde die Schenkungsteuer festgesetzt.

Der Kläger war der Ansicht, die Schenkung sei nicht allein seitens seiner Mutter erfolgt. Das Vermögen sei ihm vielmehr bereits vor dem Tod seines Vaters durch beide Eltern zugewendet worden. Auch sei die Umschreibung des Kontos noch zu Lebzeiten seines Vaters veranlasst worden. Es handele sich somit um eine Schenkung beider Elternteile. Die Klage blieb vor dem FG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Umschreibung des Kontoguthabens war eine alleinige Zuwendung der Mutter des Klägers.

In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zu Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung nicht vom Willen der Beteiligten abhängt und auch nicht von diesen vereinbart werden kann. Geldschenkungen sind in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem der Geldbetrag übergeben wurde. Bei einer Überweisung tritt der Vollzug grundsätzlich erst mit der Ausführung des Überweisungsauftrages ein, da in diesem Zeitpunkt erst eine tatsächliche Bereicherung des Zuwendungsempfängers vorliegt.

Infolgedessen war die Schenkungsteuer im vorliegenden Fall erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 9.1.2004 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers bereits verstorben, sodass das Vermögen nach testamentarischer Erbfolge zunächst auf die Mutter des Klägers übergegangen war. Die Schenkung stammte also ausschließlich aus dem Vermögen der Mutter des Klägers und war nicht bereits zu Lebzeiten des Vaters dem Kläger von beiden Eltern zugewandt worden.

Allein mit den innerfamiliären Abreden war eine Vermögensmehrung beim Kläger noch nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Zuwendungszeitpunkt auch nicht dadurch bestimmt, dass ein etwaiges zunächst formunwirksam abgegebenes Schenkungsversprechen des Vaters zivilrechtlich rückwirkend durch den Vollzug der Schenkung - nämlich durch die Umschreibung des Vermögens auf ein Konto des Klägers - geheilt wird. Da zum Zeitpunkt des Todes des Vaters kein formwirksames Schenkungsversprechen vorlag, war eine entsprechende Verpflichtung aus einem derartigen Versprechen auch nicht auf die Mutter des Klägers übergegangen. Sie hatte vielmehr das gesamte Vermögen und damit auch die Kontoguthaben im Wege der Erbfolge erhalten.

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