Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig
FG Münster 19.10.2017, 5 K 3971/14 UZwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a i.V.m. S. 2 und S. 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide.
Zwar kann nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Auslegung der Norm gebietet es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsehen. Es drohen nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln können.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte können nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen bezieht. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat das Finanzamt den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das FG daher nicht Stellung zu nehmen.
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