07.05.2020

Schnelle Umsetzung steuerlicher Hilfen für Gastronomie und Beschäftigte in Kurzarbeit

Das BMF hat mit Pressemitteilung v.6.5.2020 auf den am gleichen Tag vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes hingewiesen, das die weit reichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ergänzt und die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 im Steuerrecht zügig umsetzt.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
  • Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

 

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