Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar
FG Rheinland-Pfalz 20.5.2014, 5 K 1753/13Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten i.H.v. rd. 4.600 € für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. Darin wird bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter der Kläger zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Sie sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.
Die Krankenkasse bezog sich demgegenüber auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), das sie zuvor eingeholt hatte. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei hier nicht gegeben.
Das Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es habe sich nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt, denn wenn der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre, hätte eine langfristige psychologische Behandlung mit nicht unerheblichen Kosten, allerdings fraglichem Behandlungserfolg, durchgeführt werden müssen.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Operationskosten können nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden.
Vorbeugende Aufwendungen beruhen auf einer freien Willensentschließung und sind deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liegt ein solcher Krankheitswert in Fällen der vorliegenden Art nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Danach muss die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt. Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit hervorruft. Gleichzeitig muss es insoweit wahrscheinlich sein, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt.
Diese Grundsätze sind auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb kann dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des MDK gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen sind. Aus diesem Grund sind auch etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigen keine Operation. Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann, ist nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich.
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