21.03.2019

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.: Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank unzulässig

Die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG wurde als unzulässig abgewiesen. Der Verein ist keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 ZPO.

OLG Stuttgart v. 20.3.2019 - 6 MK 1/18
Der Sachverhalt:

Die Musterfeststellungsklage wurde vom Gesetzgeber erst zum 1.11.2018 als erstinstanzliches Verfahren bei den Oberlandesgerichten neu geschaffen. Im Streitfall legte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. dem OLG Rechtsfragen zur Klärung vor, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank AG betreffen. Gerichtlich überprüft werden sollte, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß erteilt wurden. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs (Konditionen der Rückgabe der finanzierten Fahrzeuge) sollten geklärt werden.

 

Das OLG wies die Klage als unzulässig ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

 

Die Gründe:

Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer qualifizierten Einrichtung i.S.d. § 606 ZPO erhoben wird. Vorliegend ließ sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

 

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. konnte insbesondere nicht belegen, dass sie im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat, in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und zudem Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.

 

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen. Entscheidungserheblich und für das Gericht bindend ist allein die beschlossene Gesetzesfassung, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränkt, um - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - durch strenge Voraussetzungen sicherzustellen, dass solche Klagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher erhoben werden und eine kommerzielle Klageindustrie" verhindert wird. Da die Klage somit bereits unzulässig war, brauchten die erörterten inhaltlichen Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden.

OLG Stuttgart PM vom 20.3.2019
Zurück