13.10.2016

Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung von Beitragsrückerstattungen sind keine Sonderausgaben

Selbst getragene Krankheitskosten sind nach der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Eine begehrte Verrechnung von Beitragsrückerstattungen mit selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten.

FG Baden-Württemberg 25.1.2016, 6 K 864/15
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist. Der privat versicherte Kläger bezahlte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte die Versicherungsbeiträge jedoch um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wird beim BFH unter dem Az. X R 3/16 geführt.

Die Gründe:
Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gem. der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.

Der Senat verkennt nicht den rechtlichen wie wirtschaftlichen Kausalzusammenhang zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen, die wiederum zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führten. Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("Beiträge") als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.

Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG, wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der BFH im Urteil vom 2.9.2015 (VI R 32/13) bestätigt.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 10.10.2016
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