SFN-Zuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zu vGA
FG Münster 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,FDie Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem etwa 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin.
Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu vGA führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als solcher faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als "Patriarchin" der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der Klägerin in den Streitjahren an den Sohn gezahlten SFN-Zuschläge zu Recht als vGA beurteilt.
Der Sohn der Geschäftsführerin ist nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellen auch vGA dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, sind regelmäßig als vGA anzusehen.
Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gilt, ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde.
Vorliegend ist die Vermutung der vGA auch nicht entkräftet. Zwar hat die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese waren jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig wie der Sohn der Geschäftsführerin.
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