03.03.2017

Sind Kosten für medizinische Seminare zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern bei den Pflegeeltern abzugsfähig?

Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern sind bei den Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Es wird gesellschaftlich zwingend erwartet, dass - nicht anderweitig erstattungsfähige - Krankheitskosten für sämtliche Familienmitglieder, mithin auch für Pflegekinder übernommen werden.

FG Münster 27.1.2017, 4 K 3471/15 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im März 2005 ein Geschwisterpaar als Pflegekinder in Vollzeitpflege aufgenommen. Hierfür erhielten sie erhöhtes Erziehungsgeld sowie Unterhaltsgeld und Unterstützungsleistungen durch den Pflegekinderdienst. Die Kinder waren über die Krankenversicherung des Klägers versichert. Das Sorgerecht war den Klägern nicht übertragen.

Im Februar 2010 diagnostizierte ein Arzt bei einem der Kinder eine Frühtraumatisierung. Die Kläger nahmen deswegen verschiedene Leistungen einer Ärztin in Anspruch, die nicht über eine Kassenzulassung verfügt. Eine Kostenerstattung auf sozialrechtlicher Grundlage erfolgte trotz Betreibens der Kläger nicht und auch die Versicherung des Klägers erstattete die Aufwendungen für einen Seminarblock zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern im Jahr 2012 nicht.

Das Finanzamt, das beide Kinder als Pflegekinder anerkannte, ließ die Aufwendungen in der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2012 nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Daraufhin machten die Kläger geltend, dass es sich bei den Seminaren zur Behandlung und Förderung von hochproblematischen Pflege- und Adoptivkindern um eine psychologische Beratung gehandelt habe. Zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit verwiesen sie auf die ärztliche "Bescheinigung für das Finanzamt" des Amts- und Sozialärztlichen Dienstes.

Nach Erlass eines Änderungsbescheides zugunsten der Kläger führte das Finanzamt aus, dass wegen der streitigen Aufwendungen allein eine Berücksichtigung als Krankheitskosten in Betracht komme. Im vorliegenden Fall seien die entstandenen Aufwendungen allerdings nicht unmittelbar zur Heilung einer Krankheit der Kinder entstanden. Im Übrigen fehle es am formellen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Es sei § 64 Abs. 1 Nr. 2b) EStDV einschlägig, da es sich um eine psychotherapeutische Behandlung gehandelt habe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen für die Seminarteilnahme sind als außergewöhnliche Belastungen zu erfassen.

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, denn die streitigen Aufwendungen waren unter den konkreten Umständen des Streitfalls medizinisch indiziert. Dem klägerischen Begehren stand, anders als das Finanzamt meinte, auch nicht die formellen Anforderungen des § 64 EStDV entgegen.

In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStDV. Unter diesen Katalog fällt u.a. eine psychotherapeutische Behandlung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b) EStDV). Eine solche Behandlung lag hier allerdings nicht vor. Die Seminarteilnehmer konnten nicht so qualifiziert werden, dass sie ihrerseits i.S. einer psychotherapeutischen Heilbehandlung auf die Kinder hätten einwirken können. Sie konnten auch nicht als ärztliche Hilfspersonen einer psychotherapeutischen Behandlung angesehen werden.

Zur Tragung der durch die Krankheit der Kinder entstandenen Aufwendungen waren die Kläger letztlich auch sittlich verpflichtet. Es wird nach Ansicht des Senats gesellschaftlich zwingend erwartet, dass - nicht anderweitig erstattungsfähige - Krankheitskosten (jedenfalls in hier eingehaltenem, verhältnismäßigem finanziellen Rahmen) für sämtliche Familienmitglieder, mithin auch für Pflegekinder übernommen werden. Für die gesellschaftliche Anschauung ist dabei weniger maßgebend, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht oder ob förmlich die Personensorge übertragen wurden.

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