18.12.2019

Sky-Bundesliga-Abo ausnahmsweise als Werbungskosten absetzbar

Der Torwarttrainer einer Lizenzmannschaft kann die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Abzug solcher Aufwendungen bleibt allerdings auch nach dieser Entscheidung die Ausnahme. Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.

FG Düsseldorf v. 5.11.2019 - 15 K 1338/19 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Co-Trainer einer U 23 Mannschaft und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft des Vereins. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" wandte er im Streitjahr 2012 monatlich 46,90 € auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt". In seiner Steuererklärung für das Streitjahr hatte er die Kosten dafür als Werbungskosten geltend gemacht. Er gab an, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.

Im ersten Rechtsgang lehnte das FG den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.9.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Zielgruppe des Pakets "Fußball Bundesliga" sei schließlich kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher - wie beim Bezug einer Tageszeitung - immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe. Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der BFH diesem Ansatz allerdings nicht. Er entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein könnten, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (Urt. v. 16.1.2019, Az. VI R 24/16). Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich.

Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nach einer umfassenden Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Werbungskostenabzug für das anteilige Abo zu. Den Inhalt des Fußball-Pakets hat der Kläger allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Der Kläger hat das Gericht von der Richtigkeit seines Vorbringens zu überzeugen vermocht, das streitgegenständliche Paket ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich genutzt zu haben, um aus dem gesamten Programmangebot Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen und damit seiner Tätigkeit als Co Trainer bzw. als Torwarttrainer zu dienen. Zwar ist der Inhalt des Pakets nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht indes der Annahme der nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung insbesondere deshalb nicht entgegen. Zudem verfügte der Verein jedenfalls im Streitjahr nicht über ein sonstiges Videotool, das für den Kläger als (Co-)Trainer unmittelbar nutzbar war.

Der Kläger hat insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung  überzeugend und insgesamt glaubhaft vorgetragen, die Karte eingesetzt zu haben, um sich (aus technischen Gründen ausschließlich) zu Hause sämtliche Übertragungen im Sport-Paket aus beruflichen Gründen anzusehen. Er hat den Senat davon zu überzeugen vermocht, dass er den Programminhalt nahezu erschöpfend angeschaut, ihn - in Einzelfällen, je nach Relevanz und Wertung nochmals vertieft durch Wiederholungen - gedanklich sowie gelegentlich anhand einiger Notizen auch schriftlich für sich ausgewertet hat. Diese Informationen und Ergebnisse habe er ausschließlich für seinen Beruf eingesetzt, indem er etwa den Videoanalysten gezielt um weitere Schnitte gebeten habe, um diese sowie seine eigenen gewonnenen Erkenntnisse vornehmlich für das Mannschaftstraining und für Teambesprechungen einzusetzen. Zusätzlich habe er sich mit dem Programmangebot auch über andere Vereine und deren Trainer sowie Spieler und absolvierte Spiele - in jeglicher Liga - umfassend informiert.

Hintergrund:
"Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abo bleibt auch nach der Entscheidung unseres Gerichts die Ausnahme", führt Harald Junker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. "Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies hat der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht."
 
FG Düsseldorf Newsletter vom 18.12.2019
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