04.04.2019

Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2019 schränkt die Finanzverwaltung die Anwendung der Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung v. 13.3.2018 - X R 25/15 partiell ein.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.4.2019 - IV C 3 -S 2221/10/10005 :005, DOK2019/0225692

 

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

 

Der BFH hat mit Urteil v. 13. 3. 2018 - X R 25/15 entschieden, dass die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d.h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Der BFH knüpft damit für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG entscheidend an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an (§§ 1610 Absatz 2 i. V. m. 1601 BGB) und folgt damit der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung. Daneben setzen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH für einen Sonderausgabenabzug bei den unterhaltsverpflichteten Eltern eine durch die Tragung der Beiträge des Kindes entstandene wirtschaftliche Belastung der Eltern voraus, welche jedenfalls nicht allein dadurch, dass die Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes einbehalten wurden, ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen steht das BFH-Urteil X R 25/15 damit dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung. Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der BFH die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch deutlich enger als die Finanzverwaltung aus, die ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Rz. 81 des BMF-Schreibens v. 24.5.2017 - IV C 3 - S 2221/16/10001:004 (BStBl I 2017, 820) stützt. Danach sind auch Sachunterhaltsleistungen ausreichend; außerdem haben die Einkünfte und Bezüge des Kindes keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.

Das BMF hat daher angeordnet, dass das BFH-Urteil vom 13.3.2018 - X R 25/15 lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

Damit gelten im Umgang mit dem o. g. Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG weiterhin die in Rz. 81 des BMF-Schreibens v. 24.5.2017 - IV C 3 - S 2221/16/10001:004 (BStBl I 2017, 820) sowie die in R 10.4 EStR manifestierten Rechtsgrundsätze.
 

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