Spende an den Papst ist steuerlich nicht absetzbar
FG Köln 15.1.2013, 13 K 3735/10Die Klägerin ist eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz im Streitjahr 2007 Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 € übergeben hatte. Hierfür erhielt die Klägerin eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.
Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Berücksichtigung der Spende nach dem zunächst maßgeblichen innerstaatlichen Gesetz (§ 9 KStG) zutreffend abgelehnt. Nach der im Streitjahr 2007 maßgeblichen Rechtslage (§ 9 KStG i.V.m. § 50 Abs. 2 EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements i.V.m. R 10b.1 EStR) sind Spenden nur dann steuerlich abziehbar, wenn es sich bei dem Spendenempfänger um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
Diese Voraussetzungen sind allerdings bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kommt in einem solchen Fall nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehört aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Insofern scheiterte die Berücksichtigung der Spende auch bei Anwendung des § 9 KStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes daran, dass bereits nicht festgestellt werden konnte, dass der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle war. Der Ansicht der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei, war nicht zu folgen.
Letztlich verstieß die Entscheidung des Finanzamtes auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die EU-Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit. Denn eine Spende an ausländische kirchliche Einheiten führt nicht dazu, dass die Privilegierung nach § 54 AO in Anspruch genommen werden könnte. Diese Begrenzung der Privilegierung verstößt auch nicht gegen Art. 63, 65 AEUV. Denn auch vergleichbare Religionsgemeinschaften im Inland können nicht nach § 54, sondern nur nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerbegünstigt sein. Der Senat hat jedoch hinsichtlich der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falls, die in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die in § 9 KStG u. § 10b EStG vorgenommene Beschränkung der Privilegierungstatbestände auf Mitgliedstaaten der EU und des EWR und wegen der divergierenden Auslegung von § 54 AO durch das FG Bremen die Revision zum BFH zugelassen.
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