Spendenrechtliche Beurteilung von "Crowdfunding"
BMF-SchreibenEStG § 10b
Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelaquise unter Nutzung internationaler Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der "Crowd") ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten ("Projektveranstalter") durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. "Crowdfunding-Portal") vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben.
Ein Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding nach Auffassung er Finanzverwaltung regelmäßig, weil entweder der Zuwendungsempfänger nicht begünstigt ist oder weil der zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Dagegen kommt ein Spendenabzug beim sog. "Spenden-Crowdfunding" (einer anlassbezogenen Spendensammlung) in Betracht, wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Umschichtungen im Rahmen des sog. "Crowdinvesting" und "Crowdlending" führen mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des jeweiligen Geldgebers nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG.