01.03.2019

Spielvergnügungsteuer - Streitwert

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die dadurch mittelbar bewirkte Ausklammerung sonstiger wirtschaftlicher Interessen aus der Streitwertbestimmung.

BFH v. 15.1.2019 - II S 1/19
Der Sachverhalt:

Mit Urteil vom 21.2.2018, II R 21/15 (BFHE 261, 62) hatte der Senat eine Klage gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt. Die Kostenstelle stellte der Klägerin daraufhin eine Kostenrechnung. Sie ging dabei von einem Streitwert i.H.v. 939.773 € aus, auf den sie eine Gebühr von 25.780 € errechnete.

Am 23.11.2018 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde und Erinnerung eingelegt. Sie gehe davon aus, dass der Senat den Streitwert entsprechend festgesetzt habe. Es handele sich dabei um den streitig gewesenen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Hätte sie obsiegt, hätte sie aber auf die zu erstattende Steuer insgesamt 31,45 % Ertragsteuern (15 % Körperschaftsteuer und 16,45 % Gewerbesteuer) zahlen müssen, was einem Betrag von 295.558,60 € entspreche. Es sei folglich höchstens der Differenzbetrag von 644.214,40 € als Streitwert anzusetzen.

Tatsächlich ist bisher kein Beschluss über den Streitwert ergangen. Der BFH hat den Streitwert auf 939.773 € festgesetzt.

Gründe:

Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in Fällen, in denen der Antrag des Steuerpflichtigen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheide betreffend die Spielvergnügungsteuer sind solche Verwaltungsakte, so dass im Grundsatz allein die Höhe der begehrten Steuerdifferenz den Streitwert bestimmt. Eine Minderung des Streitwerts, die darauf beruht, dass die begehrte Steuerminderung ihrerseits - auch zwangsläufig - zu einer anderweitigen Steuererhöhung führt, findet nicht statt.

Eine ausdrückliche Vorschrift, die sich mit weiteren Auswirkungen eines auf Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakts befasst, enthält lediglich § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Diese Norm erlaubt die Anpassung des Streitwerts im Streitfall nicht. Jenseits dieser Vorschrift ist eine Anpassung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bezifferten Streitwerts mit Rücksicht auf Folgewirkungen nicht möglich. Denn § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG diente schon bei seiner Einführung nicht einer allgemeinen Erweiterung der Streitwertbestimmung, sondern dem punktuellen Zweck, der insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren beobachteten systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Steuerpflichtigen entgegenzuwirken. Dies betrifft jahresbezogene Musterprozesse mit jahresübergreifender Bedeutung.

Die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG enthaltene Beschränkung auf die Anhebung von Streitwerten spiegelt diese begrenzte Funktion exakt wider. Es wäre daher ein Eingriff in die gesetzliche Systematik, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern. Es bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die dadurch mittelbar bewirkte Ausklammerung sonstiger wirtschaftlicher Interessen aus der Streitwertbestimmung. Die Vorschrift führt zwar dazu, dass Folgewirkungen eines Steuerbescheids den Streitwert erhöhen, nicht aber senken können. Da das Gebührenrecht in erheblichem Maße auf Typisierungen aufbaut, ist diese Differenzierung als zulässig anzusehen, zumal auch der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG die Untergrenze kennt.

Linkhinweis:

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