Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1.1.2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.1.2020 IV B 2 - S 1301/07/10017-11, DOK 2020/0029982
DBA
Aus der Übersicht ist ersichtlich, dass verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In geeigneten Fällen sind die Finanzämter angewiesen, Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist im Zweifel zwischen dem BMF und den Ländern vorab abzustimmen.
Besonderheiten ergeben sich nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Fall der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, sowie in den Fällen Hongkong, Macau und Taiwan, auf die im BMF-Schreiben im Einzelnen eingegangen wird.
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Aus der Übersicht ist ersichtlich, dass verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In geeigneten Fällen sind die Finanzämter angewiesen, Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist im Zweifel zwischen dem BMF und den Ländern vorab abzustimmen.
Besonderheiten ergeben sich nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Fall der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, sowie in den Fällen Hongkong, Macau und Taiwan, auf die im BMF-Schreiben im Einzelnen eingegangen wird.