02.11.2017

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (§ 60 Abs. 4 EStDV): Anlage EÜR 2017

Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2017 hat die Finanzverwaltung die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsregelungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 9.10.2017 - IV C 6 - S 2142/16/10001 :014, DOK 2017/0803340

EStDV § 60 Abs. 4
AO § 87b Abs. 2

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
  • Die Übermittlung der Daten an das FA ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.
  • Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, ist entfallen. Auf Antrag kann das FA jedoch entsprechend § 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmeüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmeüberschussrechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.
  • Auf der Anlage EÜR wurde der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen entfernt. Die Rückgängigmachung ist dem FA künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, beanstandet das FA nicht, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages (für das Abzugsjahr und eventuelle Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt werden.
BMF online
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