StBerG: Konkurrentenklage auf Rücknahme der Zulassung unzulässig
FG Köln 10.12.2014, 2 K 2674/13Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 39a Abs. 1 S. 1 StBerG. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. In der Vergangenheit war L Angestellter und Prokurist der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass L in den Jahren 2010 und 2011 mit seiner Familie in A (nicht in Nordrhein-Westfalen) gelebt habe. Nachdem er zweimal in A die Steuerberaterprüfung nicht bestanden gehabt habe, habe er sich am 9.4.2010 beim Einwohnermeldeamt in B angemeldet, obwohl er in Nordrhein-Westfalen tatsächlich keinen Wohnsitz unterhalten habe.
Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass L eine weitere Steuerberaterprüfung in Nordrhein-Westfalen wegen besserer Erfolgsaussichten habe absolvieren wollen. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes habe L in Nordrhein Westfalen aber keine Steuerberaterprüfung ablegen dürfen. L sei inzwischen als Steuerberater zugelassen. Die Steuerberaterkammer C, sei daher für die Zulassung des L zur Steuerberaterprüfung nicht zuständig gewesen. Daher sei auch die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 39a Abs. 1 StBerG.
Die Klägerin sei zur Klage befugt. § 3 StBerG vermittele ein subjektives Recht zur Abwehr von rechtswidrig tätigen Konkurrenten. § 3 StBerG schütze nicht nur die Interessen der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Steuererhebung und der Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch individuelle Rechte von Dritten. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb ein Mitbewerber rechtswidrig am Wettbewerb teilnehmen dürfe, die Klägerin sich jedoch rechtstreu verhalten solle.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht befugt, eine Klage auf Rücknahme einer Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erheben. Sie verfügt nicht über ein hierfür notwendiges subjektives Recht.
Gem. § 3 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur die dort genannten Personen/Gesellschaften befugt. Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll das Interesse der Steuerpflichtigen sowie der Allgemeinheit berücksichtigen, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Das StBerG dient also ausschließlich dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen. Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass zugleich subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen.
Erfüllen Personen die hier geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr), so ist ihnen aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit die Betätigung in der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen untersagt. Dass hierdurch Konkurrenten vom Beratungsmarkt ferngehalten werden, stellt dabei jedoch lediglich einen Reflex zu Gunsten der Konkurrenten dar. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsprechung zur Klagebefugnis hinsichtlich des Widerrufs einer einem Kollegen verliehenen Fachanwaltsbezeichnung, wonach einem Rechtsanwalt die Klagebefugnis fehlt, soweit er den Antrag stellt, einem Berufskollegen die Führung eines Fachanwaltstitels zu untersagen, da dieser angeblich einen notwendigen Lehrgang nicht besucht habe (.
Das FG hält die Entscheidungsgrundsätze auf die vorliegende Konstellation für übertragbar. Der Senat kann im Ergebnis hinsichtlich des Drittschutzes keinen Unterschied in der Frage erkennen, ob ein Verfahren die Zulassung zu einem Beruf regelt oder ob ein Verfahren die Berechtigung zu einer Zusatzqualifikation vermittelt. Soweit die Klägerin ihre Klage mit der Rechtsprechung zu den steuerrechtlichen Konkurrentenklagen zu begründen versucht, hat dies keinen Erfolg, da sie sich insoweit auf eine drittschützende Norm berufen können muss. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften sind jedoch gerade nicht drittschützend.
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