Stellen Zahlungen an Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an deren privaten Fahrzeugen Arbeitslohn dar?
FG Münster v. 14.2.2020 - 14 K 2450/18 L
Der Sachverhalt:
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer für den Zeitraum 2014 bis 2017 fest, dass die Klägerin an einen Teil ihrer Arbeitnehmer eine monatliche Miete für Werbung auf den Nummernschildträgern an deren Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war. Grundlage dieser Zahlungen waren einheitliche Mietverträge, die von der Klägerin nur mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden.
Der Lohnsteuerprüfer sah keine ausreichende Trennung zwischen dem jeweiligen Arbeits-/Dienstvertrag und dem Mietverhältnis über die Werbefläche und stufte daher die Mietzahlungen der Klägerin als Vorteil aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, mithin als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Zugleich kündigte er an, dass die aufgrund seiner Feststellungen zu entrichtenden Steuerbeträge im Rahmen eines Haftungsbescheides nacherhoben würden.
Entsprechend der Ankündigung des Prüfers nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid nach § 42d EStG für die bislang nicht lohnversteuerten Mietzahlungen in Haftung. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Haftungsbescheid nach § 42d EStG war rechtmäßig.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, § 19 Abs. 1 Satz Nr. 1 EStG.
Die Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urt. v. 3.7.2019 - VI R 12/16). Bezüge oder Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellte zwar die unentgeltliche Zurverfügungstellung und Anbringung der Nummernschildträger durch die Klägerin keinen Arbeitslohn dar, da insofern die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung für das Unternehmen zu machen, eindeutig im Vordergrund stand und der materielle Wert des Nummernschildträger(ca. 10 €) gering war. Allerdings handelte es sich bei den monatlichen Zahlungen von 21 € an die jeweiligen Arbeitnehmer der Klägerin um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und nicht um Entgelte für eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Wie sich nach der Überzeugung des Senates aus der Gesamtschau der konkreten Umstände ergab, waren die Zahlungen Ausfluss des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und stellten keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von kleinen Werbeflächen auf Kfz-Nummernschildträgern dar. Schon äußerlich erfolgten die Zahlungen im Zusammenhang mit der Lohnzahlung und wurden auf den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen.
FG Münster online
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer für den Zeitraum 2014 bis 2017 fest, dass die Klägerin an einen Teil ihrer Arbeitnehmer eine monatliche Miete für Werbung auf den Nummernschildträgern an deren Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war. Grundlage dieser Zahlungen waren einheitliche Mietverträge, die von der Klägerin nur mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden.
Der Lohnsteuerprüfer sah keine ausreichende Trennung zwischen dem jeweiligen Arbeits-/Dienstvertrag und dem Mietverhältnis über die Werbefläche und stufte daher die Mietzahlungen der Klägerin als Vorteil aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, mithin als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Zugleich kündigte er an, dass die aufgrund seiner Feststellungen zu entrichtenden Steuerbeträge im Rahmen eines Haftungsbescheides nacherhoben würden.
Entsprechend der Ankündigung des Prüfers nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid nach § 42d EStG für die bislang nicht lohnversteuerten Mietzahlungen in Haftung. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Haftungsbescheid nach § 42d EStG war rechtmäßig.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, § 19 Abs. 1 Satz Nr. 1 EStG.
Die Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urt. v. 3.7.2019 - VI R 12/16). Bezüge oder Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellte zwar die unentgeltliche Zurverfügungstellung und Anbringung der Nummernschildträger durch die Klägerin keinen Arbeitslohn dar, da insofern die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung für das Unternehmen zu machen, eindeutig im Vordergrund stand und der materielle Wert des Nummernschildträger(ca. 10 €) gering war. Allerdings handelte es sich bei den monatlichen Zahlungen von 21 € an die jeweiligen Arbeitnehmer der Klägerin um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und nicht um Entgelte für eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Wie sich nach der Überzeugung des Senates aus der Gesamtschau der konkreten Umstände ergab, waren die Zahlungen Ausfluss des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und stellten keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von kleinen Werbeflächen auf Kfz-Nummernschildträgern dar. Schon äußerlich erfolgten die Zahlungen im Zusammenhang mit der Lohnzahlung und wurden auf den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen.