31.01.2017

Stellt der Veräußerungsgewinn aus einer sog. Managementbeteiligung Arbeitslohn dar?

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen (sog. "Managementbeteiligung") führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sei von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme von Arbeitslohn.

BFH 4.10.2016, IX R 43/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war ab 2001 - und über das Streitjahr hinaus - für verschiedene Unternehmen der A-Unternehmensgruppe im mittleren Management tätig. Im Jahr 2002 war beschlossen worden, Mitarbeiter der ersten und zweiten Führungsebene, über eine Beteiligungs-GbR an der Holding zu beteiligen. Hierzu gehörte auch der Kläger. Die Gesellschafter konnten durch Kündigung oder Ausschluss aus wichtigem Grund aus der GbR ausscheiden. Als wichtiger Ausschlussgrund galt etwa die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an der Holding an fremde Dritte mit anschließender Veränderung der Geschäftsführung. Außerdem konnte die GbR-Gesellschafterversammlung einen Gesellschafter bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausschließen.

Der Kläger erbrachte im Jahr 2003 entsprechend der von ihm eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung eine Einlage i.H.v. rund 107.000 € und war hierdurch mit 24,79 % an der A-Beteiligungs-GbR beteiligt. Im Jahr 2004 erwarb eine Investorengruppe sämtliche Anteile an der A-Holding von den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Gesellschaftern. An dieser Veräußerung und Übertragung nahm auch die A-Beteiligungs-GbR teil. Abzüglich der unmittelbar angefallenen Veräußerungskosten entfiel auf den Kläger ein anteiliger Veräußerungserlös i.H.v. 575.820 €.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem Managementbeteiligungsprogramm erfolgten Zufluss um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und nicht um außerhalb der Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Das FG gab der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Ansicht des FG, wonach die dem Kläger aus der Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen seien, war nicht zu beanstanden. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nämlich nicht allein schon deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die sog. "Managementbeteiligung" von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urt. v. 5.4.2006, Az.: IX R 111/00).

Im Fall der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll.

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