Stellt die Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub Arbeitslohn dar?
BFH 17.7.2014, VI R 69/13Der Kläger war bis 2007 Vorstandsvorsitzender der A-Bank. Diese war an der X GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Gegenstand der X-GmbH ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Die A-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen der X-GmbH für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder und Führungskräfte erworben. Mit diesen konnten die Berechtigten die Golfanlage nutzen. Jeder der Spieler musste eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub erbringen. Diese Beiträge wurden der A-Bank jährlich in Rechnung gestellt.
Die X-GmbH hatte 1996 beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Infolgedessen wurde auch der Kläger 2007 zum Ehrenmitglied ernannt. Er war damit lebenslang spielberechtigt und von den Jahresbeiträgen befreit. Das Finanzamt erfasste für die Streitjahre 2007 bis 2010 geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung im Rahmen der Ehrenmitgliedschaft von insgesamt 9.550 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen.
Arbeitslohn kann nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.
Das FG hatte angenommen, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sei eine Leistung für die (frühere) Tätigkeit des Klägers als Vorstand der A-Bank gewesen und damit Arbeitslohn. Die Ehrenmitgliedschaft knüpfe nicht an individuelle Leistungen gegenüber dem Golfclub an, sondern allein an dessen Tätigkeit für die A-Bank. Es war davon ausgegangen, dass Arbeitslohn bereits dann vorliegt, wenn dem Empfänger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer von einem Dritten ein Vorteil zugewandt wird, unabhängig davon, ob der Dritte damit die Dienste des Arbeitnehmers für dessen Arbeitgeber entgelten will. Es hat damit seiner Entscheidung einen von den Senatsurteilen (vgl. Az.: VI R 64/11, VI R 41/09) abweichenden Rechtsmaßstab zugrunde gelegt, weshalb sein Urteil aufzuheben war. Das FG muss im weiteren Verfahren u.a. für den Zeitpunkt des Vorteilsversprechens feststellen, ob die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft eine Direktzuwendung der A-Bank an den Kläger ist, bei der die X-GmbH lediglich als "Zahlstelle" fungierte, oder es sich um eine echte Drittzuwendung der X-GmbH handelt.
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