14.02.2017

Stellt eine vergleichsweise erhaltene Abstandszahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar?

Wird ein Betriebsübergang verneint und gibt sich der Arbeitnehmer damit zufrieden, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers geendet hat und nicht mehr über dessen Fortbestehen gestritten wird, so stellt sich eine vergleichsweise erhaltene sog. Abstandszahlung als Frucht seiner Arbeitskraft dar. Infolgedessen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

FG München 8.12.2016, 11 K 763/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes, wonach der Kläger aufgrund einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2010 25.000 € erhalten habe, erklärte dieser, es habe sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz gehandelt. Das Finanzamt erhöhte dennoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25.000 €. Dabei ging es von einer Entlassungsentschädigung aus und wählte den Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.

Hiergegen wandte sich der Kläger und verwies darauf, dass die Zahlung zwar auf die vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens vor dem LAG zurückzuführen sei, aber keine Zahlung einer vergleichsweisen Entlassungsentschädigung darstelle. Das Verfahren sei vom Kläger gegen eine GmbH betrieben worden, wogegen die Zahlung von einer dritten Firma vorgenommen wurde. Es handele sich nicht um eine Abfindungs- sondern um eine Abstandszahlung. Diese habe die Firma gezahlt, weil sich im Vergleich herausgestellt habe, dass es zu keinem Betriebsübergang von der GmbH auf die dritte Firma gekommen sei und der Kläger niemals Arbeitnehmer der GmbH und auch nicht Drittfirma gewesen sei. Deshalb stelle die Zahlung keinen Arbeitslohn, sondern vielmehr eine Schadensersatzleistung dar, die nicht steuerbar sei.

Das FG wies die gegen den Einkommensteueränderungsbescheid gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Bei der Zahlung der 25.000 € handelte es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Drittfirma wollte sich mit der Abstandszahlung von weiteren drohenden Prozessen freikaufen. Dabei konnte es sich nur um Prozesse früherer Arbeitnehmer der GmbH handeln, die einen Betriebsübergang nach § 613a BGB geltend machten und entweder Weiterbeschäftigung oder eine Entlassungsentschädigung forderten. Wird ein Betriebsübergang verneint und gibt sich der Arbeitnehmer damit zufrieden, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb der GmbH geendet hat und nicht mehr über dessen Fortbestehen gestritten wird, so stellt sich eine vergleichsweise erhaltene Zahlung als Frucht seiner Arbeitskraft dar.

Der Arbeitnehmer verzichtet darauf, seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und dadurch laufende Lohneinkünfte zu erzielen, anstatt auf die Fortführung des -nach seinem Vortrag übergegangenen - Arbeitsverhältnisses zu beharren. Eine dafür erhaltene Ausgleichsleistung stellt sich damit ebenfalls als Frucht eines laufenden, vertragsgemäß durchgeführten Arbeitsverhältnisses dar, auf dessen weitere Beschäftigungs- und Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Gegenzug gegen eine Geldleistung verzichtet. Diese Geldleistung stellt somit keinen Schadensersatz für einen privaten Vermögensverlust dar, sondern einen Ersatz für künftige, nach Arbeitsvertrag zu erwartende Einnahmen aus Arbeitsleistung, auf die verzichtet wird, obwohl das Arbeitsverhältnis möglicherweise noch fortbesteht.

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