Stellungnahme zur Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuerüberhangs i.S.d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
FG Düsseldorf v. 5.12.2019 - 14 K 3341/15 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Er hatte in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2009 gezahlt. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.
Im Veranlagungszeitraum 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 erfasste dann das Finanzamt die Kirchensteuer, die dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Es erhöhte daraufhin den Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers entsprechend.
Der Kläger war der Ansicht, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es allerdings, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 1/20 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Voraussetzungen eines Erstattungsüberhangs i.S.d.§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG i.H.v. 865.820 € bejaht und diesen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Erstattungsjahr unabhängig von einer steuermindernden Auswirkung im Zahlungsjahr berücksichtigt.
Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setzt gerade keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spricht nämlich eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliegt.
Der Hinzurechnung steht auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt hat. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist nämlich allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es kommt gerade nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.
Die Revision war im Hinblick auf die bislang nicht entschiedene Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Erstattungsüberhang" in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zuzulassen.
FG Düsseldorf Newsletter v. 12.2.2020
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Er hatte in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2009 gezahlt. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.
Im Veranlagungszeitraum 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 erfasste dann das Finanzamt die Kirchensteuer, die dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Es erhöhte daraufhin den Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers entsprechend.
Der Kläger war der Ansicht, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es allerdings, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 1/20 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Voraussetzungen eines Erstattungsüberhangs i.S.d.§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG i.H.v. 865.820 € bejaht und diesen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Erstattungsjahr unabhängig von einer steuermindernden Auswirkung im Zahlungsjahr berücksichtigt.
Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setzt gerade keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spricht nämlich eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliegt.
Der Hinzurechnung steht auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt hat. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist nämlich allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es kommt gerade nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.
Die Revision war im Hinblick auf die bislang nicht entschiedene Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Erstattungsüberhang" in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zuzulassen.