16.05.2011

Steuer-CDs: Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren zulässig

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Der vorliegende Beschluss des G stützt sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.11.2010 (2 BvR 2101/09), wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen können.

FG Köln 15.12.2010, 14 V 2484/10
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Ankauf einer CD mit Daten über Kapitalanlagen von in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Personen bei einer Schweizer Bank wurden auch Feststellungen bzgl. der Antragsteller getroffen.

Das Finanzamt erfuhr dabei inebes., dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5 Prozent des Kontostandes von fast 2 Mio. CHF. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieser Schätzungsbescheide.

Das FG lehnte den Antrag auf AdV ab. Die Beschwerde zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.

Da der Antragsteller auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. Dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt - etwa durch Vorlage von Kontounterlagen über die Geldanlagen - leicht transparent zu machen gewesen wäre. Eine Überschreitung des Schätzungsrahmens durch das Finanzamt ist ebenfalls nicht feststellbar, da es die Hinzuschätzungen auf der Grundlage des sich aus der CD ergebenden Kontenstands im Jahr 2007 und einer nicht unangemessenen Verzinsung von 5 Prozent im Jahr vorgenommen hat.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die CD mit den Kontendaten von der Schweizer Bank, die Anlass für die weiteren Ermittlungen bei ihm und seiner Ehefrau war, nicht verwertet werden durfte. Das BVerfG hat in seinem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9.11.2010 (2 BvR 2101/09) entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden könne, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft habe. Selbst für den Fall, dass Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben, bestehe kein Beweisverwertungsverbot.

Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach Auffassung des BVerfG nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten wird nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Die Verwendung der Daten berührt nach Auffassung des BVerfG aber nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes nicht berücksichtigt werden müssen.

Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus behördlicher Straftat. Der Ankauf der Daten war nicht strafbar. Es handelt sich um Geschäftsdaten, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden sind.

Hintergrund:
Hintergrund des Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der Schweiz und in Liechtenstein) deren Kundendaten inklusive Informationen über bislang zumeist verheimlichte Kapitalanlagen zum Kauf angeboten wurden. Die Auswertung der Steuer-CDs dauert bei den Finanzämtern nach wie vor an und hat bereits zu einer Welle von Selbstanzeigen, aber auch zu einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren geführt.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 15.5.2011
Zurück