16.01.2017

Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten (total buy out)

Unter einem "total buy out" versteht man die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an einem Werk gegen eine einmalige Pauschalvergütung. Wie der 13. Senat des FG Köln sieht auch der erkennende Senat keine Veranlassung, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen.

FG Köln 28.9.2016, 3 K 2206/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate in Deutschland. Der in Australien wohnhafte B. hatte sich 2010 als freier Produzent gegenüber der Klägerin verpflichtet, ihr Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen nach Absprache anzubieten. Als Hauptberichterstattungsgebiet wurde Australien vereinbart. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung i.S. eines "total buy out" für die von B. produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen.

Der B. verpflichtete sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin zu übertragen. Des Weiteren sollten sämtliche aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit entstandenen Rechte an dem jeweiligen von B. zugelieferten Material und den Produktionen im Zeitpunkt des jeweiligen Entstehens vollumfänglich im Wege des "total buy out" übertragen werden. Der Klägerin stand neben dem Verfilmungs- und Senderecht u.a. auch das Recht zu, die Produktion zu bearbeiten, umzugestalten und zu verfremden.

Im Oktober 2011 stellte das Bundeszentralamt für Steuern für den Zeitraum vom 21.9.2011 bis zum 31.8.2014 eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG nach dem DBA Deutschland - Australien aus, wonach die Klägerin berechtigt war, den Steuerabzug auf 10 % der Vergütungen zu begrenzen. In der Folgezeit stritt die Klägerin mit dem Finanzamt darüber, ob sie zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 S. 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet ist.

Das FG bejahte dies. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I R 83/16 anhängig.

Die Gründe:
Die Klägerin war gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 EStG, § 73e S. 2 EStDV jeweils in den 2012 geltenden Fassungen als Vergütungsschuldnerin dazu verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers B., vorzunehmen und beim Finanzamt anzumelden.

Der in Australien wohnhafte B. ist beschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG. Er erzielt inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Als Journalist bzw. Bildberichterstatter erzielt der B. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er insoweit einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG selbständig ausübt. Die der Klägerin von B. gelieferten Beiträge werden bzw. wurden im Inland verwertet. Eine Verwertung erfordert einen über die Ausübung hinausgehenden Vorgang, mit dem das Ergebnis der Arbeitsleistung selbst dem Inland zugeführt wird. Hierunter fällt z.B. auch der "Verkauf" oder die zeitlich begrenzte Überlassung von schriftstellerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Urheberrechten an Inländer. Eine Verwertung im Inland liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner - wie hier die Klägerin - im Inland ansässig ist.

Der B. hatte auch Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren. Nach § 73a Abs. 2 EStDV sind Urheberrechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Rechte, die nach Maßgabe der Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind. Eine nicht unter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Rechtsveräußerung lag nicht vor. Es war vorliegend auch nicht von einer sog. verbrauchenden Rechtsüberlassung auszugehen, die einer Rechtsveräußerung gleich stünde und daher den Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr erfüllte. Denn ein Recht, das in der Nutzung verbraucht wird, wird "veräußert" und nicht "überlassen".

Der Senat vermochte schließlich auch keine Rechtsveräußerung nach Maßgabe der Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzunehmen. Gem. § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Als Wirtschaftsgüter kommen auch Nutzungsrechte in Betracht. Der Klägerin steht zwar durchaus eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk zu, dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besonderheiten des Urheberrechts nicht ausreicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen. Der B. hatte der Klägerin sämtliche Rechte an seinem Werk i.S. eines "total buy out" übertragen. Darunter versteht man die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an einem Werk gegen eine einmalige Pauschalvergütung. Wie der 13. Senat des FG Köln sieht auch der erkennende Senat keine Veranlassung, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen (vgl. FG Köln 25.8.2016 - 13 K 2205/13).

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