Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
BFH 20.1.2016, VI R 14/15Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 als Offizier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt. Ein solcher Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag des Klägers ging erst am 2.1.2012 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 12.1.2012 die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuererklärung des Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen sei. Das FG bestätigte diese Ansicht und wies die Klage gegen den Bescheid ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Kläger zur Einkommensteuer für 2007 zu veranlagen.
Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Der Kläger hatte den erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjährte die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit musste hier aber berücksichtigt werden, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen war. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres), vorliegend also am 2.1.2012.
Die vorliegende Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von großer Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.
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