23.07.2014

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss.

BFH 20.3.2014, V R 4/13
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen gemeinnützigen Radsportverein. Dieser hatte in den Streitjahren 2002 bis 2006 u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Der Kläger beantragte, die Umsatzsteuerjahresbescheide für die Streitjahre zu ändern und die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu erhöhen. Das Finanzamt stimmte dem zunächst zu, hob die geänderten Steuerfestsetzungen dann aber im Dezember 2007 wieder auf.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil wieder auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar ging das FG zu Recht davon aus, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht hatte. Das FG hatte dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass im Fall der vom FG angenommenen Steuerbarkeit auch über die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen entschieden werden muss. Der vom Kläger beanspruchte Vorsteuerabzug kann nur dann zu der geltend gemachten Steuervergütung führen, wenn die Leistungen nicht steuerfrei sind, keine Drittentgelte vorliegen und der Kläger den ermäßigten Steuersatz zu Recht angewendet hat.

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Der Begriff der Vermögensverwaltung ist nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine somit ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Infolgedessen ist das vorliegende Urteil nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften - z.B. bei der Erlaubnis der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen - an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.

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BFH PM Nr. 53 vom 23.7.2014
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