Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen
Kurzbesprechung
BFH v. 16.06.2020 - VIII R 7/17
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige seine "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.
Das FA besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Klageverfahren gab das FG dem Klagebegehren statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Auch der BFH folgte dieser Auffassung und wies die Revision des FA zurück.
Nach Auffassung des BFH führte der vom Steuerpflichtigen aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind.
Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die "Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.
Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57) gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, so dass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige seine "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.
Das FA besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Klageverfahren gab das FG dem Klagebegehren statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Auch der BFH folgte dieser Auffassung und wies die Revision des FA zurück.
Nach Auffassung des BFH führte der vom Steuerpflichtigen aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind.
Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die "Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.
Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57) gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, so dass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.