29.11.2018

Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Autos zum Elektrofahrzeug beginnt mit Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BFH 5.7.2018, III R 42/17
Der Sachverhalt:

Streitig ist die Steuerbefreiung für ein auf Elektroantrieb umgerüstetes Kfz nach § 3d KraftStG. Der Kläger ist Halter eines Pkw, der 1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassen wurde. Nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors wurde das Fahrzeug im August 2015 erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen. Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung im April 2016 setzte das beklagte Hauptzollamt die Kfz-Steuer mit dem hier streitigen Kfz-Steuerbescheid für die Zeit ab April 2016 auf 80 € jährlich fest und berücksichtigte dabei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das FG hat die Steuerbefreiung des § 3d KraftStG zutreffend versagt.

Gem. § 3d S. 1 KraftStG a.F. ist das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge sind, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Diese Fassung des Gesetzes war im Streitfall anzuwenden. Denn § 18 Abs. 4b KraftStG in der ab 12.12.2012 geltenden und in der wortgleichen aktuellen Fassung regelt für bereits im Verkehr befindliche und bis zum 17.5.2011 erstmals zugelassene Pkw, dass § 3d KraftStG in der am 5.11.2008 geltenden Fassung weiter anwendbar bleibt, sofern es sich um Elektrofahrzeuge handelt.

Das Tatbestandsmerkmal "Tag der erstmaligen Zulassung" ist im KraftStG nicht ausdrücklich geregelt. Die Begriffe "erstmalige Zulassung" und "Erstzulassung" sind solche des Verkehrsrechts. Ihre Auslegung richtet sich gem. § 2 Abs. 2 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Danach bezeichnen "erstmalige Zulassung" und "Erstzulassung" im Regelfall das in den Fahrzeugpapieren und den amtlichen Registern verzeichnete Datum der Erstzulassung. An dem verkehrsrechtlich bestimmten Datum der erstmaligen Zulassung i.S.d. § 18 Abs. 4b KraftStG und § 3d S. 1 KraftStG a.F. ändert sich nichts durch eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen Elektroantrieb. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass ein Elektrofahrzeug eine eigenständige Fahrzeugart darstellt und deshalb durch Umrüstung eine entfallende Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVZO) zu einer notwendigen erneuten Erstzulassung "als Elektrofahrzeug" führt, lässt sich weder den verkehrsrechtlichen noch den steuerrechtlichen Vorschriften entnehmen.

Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers bereits 1992 und damit bis zum 17.5.2011 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, so dass § 3d S. 1 KraftStG a.F. weiterhin Anwendung findet. Im Zeitpunkt der Umrüstung zum Elektrofahrzeug, am 12.8.2015, war der ab dem Tag der Erstzulassung (3.9.1992) beginnende Begünstigungszeitraum von fünf Jahren mithin bereits abgelaufen, so dass eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen weder durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der Anknüpfung an das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in § 3d S. 1 KraftStG a.F. noch bzgl. der Stichtagsregelung in § 18 Abs. 4b und § 3d Abs. 4 KraftStG n.F.

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