Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.6.2019 - III C 3 - S 7155/19/10001:001, DOK 2019/0514366
UStG § 4 Nr. 2 § 8
Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden in Abschnitt 8.1 Abs. 2 Satz 2 dahingehend geändert, dass ein Wasserfahrzeug ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als vorhanden anzusehen ist.
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1.7.2019 ausgeführte Umsätze beanstandet die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die bisher geltende Rechtsfrage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass angewendet wird. Auch sind aufgrund des BMF-Schreibens v. 5.9.2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (BStBl. I 2018, 1012) keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.
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UStG § 4 Nr. 2 § 8
Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden in Abschnitt 8.1 Abs. 2 Satz 2 dahingehend geändert, dass ein Wasserfahrzeug ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als vorhanden anzusehen ist.
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1.7.2019 ausgeführte Umsätze beanstandet die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die bisher geltende Rechtsfrage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass angewendet wird. Auch sind aufgrund des BMF-Schreibens v. 5.9.2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (BStBl. I 2018, 1012) keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.