Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.6.2020 - III C 3 -S 7156/19/10002 :002, DOK 2020/0538130
UStG § 4 Nr. 3 Buchstabe a
Mit Urteil v. 29.6.2017 - C-288/16, L.C. hat der EuGH entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/1127EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 6.2.2020 - III C 3 - S 7156/19/10002:001, BStBl. I 2020, 235 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 neu gefasst und in Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 geändert. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass es für vor dem 1.7.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass angewendet wird.
Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 1.1.2021 verlängert.
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UStG § 4 Nr. 3 Buchstabe a
Mit Urteil v. 29.6.2017 - C-288/16, L.C. hat der EuGH entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/1127EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 6.2.2020 - III C 3 - S 7156/19/10002:001, BStBl. I 2020, 235 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 neu gefasst und in Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 geändert. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass es für vor dem 1.7.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass angewendet wird.
Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 1.1.2021 verlängert.