Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.10.2020 - III C 3 -S 7156/19/10002 :002, DOK 2020/1035250
UStG § 4 Abs. 3 Buchstabe a UStG
Mit BMF-Schreiben v. hatte die Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf die EuGH - Entscheidung v. 29.6.2017, C-288/16, L.C. reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und in Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 entsprechend angepasst. Die neuen Rechtsgrundsätze sollten ab 1.7.2020 Anwendung finden. Mit BMF-Schreiben v. 2.6.2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :002, BStBl. I2020, 545 wurde dieser Zeitpunkt auf den 1.7.2021 verschoben. Nunmehr erfolgte erneut eine Verschiebung auf den 1.1.2022.
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UStG § 4 Abs. 3 Buchstabe a UStG
Mit BMF-Schreiben v. hatte die Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf die EuGH - Entscheidung v. 29.6.2017, C-288/16, L.C. reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und in Abschnitt 4.3.4 Abs. 8 entsprechend angepasst. Die neuen Rechtsgrundsätze sollten ab 1.7.2020 Anwendung finden. Mit BMF-Schreiben v. 2.6.2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :002, BStBl. I2020, 545 wurde dieser Zeitpunkt auf den 1.7.2021 verschoben. Nunmehr erfolgte erneut eine Verschiebung auf den 1.1.2022.