10.04.2017

Steuerbefreiung für Einrichtungsgegenstände einer verpachteten Apotheke

Von § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG erfasst werden auch Gegenstände, die nicht dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Erklärt der Verpächter einer Apotheke die Aufgabe seines Betriebs, so werden die verpachteten Einrichtungsgegenstände zu seinem Privatvermögen; Betriebsvermögen i.S.d. § 95 Abs. 1 BewG kann dann nicht mehr angenommen werden.

FG Düsseldorf 8.2.2017, 4 K 2510/15 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Neffe der Erblasserin. Diese betrieb über viele Jahre eine Apotheke. Nachdem sie sich zur Ruhe gesetzt hatte, verpachtete sie die Apotheke einschließlich der Einrichtungsgegenstände. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie die Aufgabe ihres Betriebs. Die Behörde behandelte daraufhin die Einkünfte der Erblasserin aus der Verpachtung der Apotheke als solche aus Vermietung und Verpachtung.

Die Erblasserin verstarb im Oktober 2012. Sie wurde vom Kläger und seiner Schwester zu einem Anteil von jeweils ½ beerbt. Diese verkauften im September 2013 den zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den für den Betrieb der Apotheke genutzten Räumen an die Pächterin. Ferner verkauften sie an die Pächterin die Apotheke für 100.000 €. Davon sollten 50.000 € auf die Apothekeneinrichtung und 50.000 € auf den Geschäftswert des Unternehmens entfallen. Entsprechend gab der Kläger in der von ihm im Februar 2014 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung den Wert der Apothekeneinrichtung mit 50.000 € und den Geschäftswert der Apotheke mit weiteren 50.000 € an.

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger 22.320 € Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es die Einrichtungsgegenstände der Apotheke und den Geschäftswert der Apotheke mit jeweils 50.000 € an. Der Kläger war der Ansicht, für die Einrichtungsgegenstände der Apotheke stehe ihm die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG zu. Da die Erblasserin im Rahmen des ihr zustehenden Verpächterwahlrechts die Aufgabe ihres Betriebs erklärt habe, handele es sich bei den Einrichtungsgegenständen nicht um Betriebsvermögen.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG für die Einrichtungsgegenstände der Apotheke nicht berücksichtigt.

Danach bleiben Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt. Bei den Einrichtungsgegenständen der Apotheke handelte es sich um bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit waren. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG lässt sich gerade keine Einschränkung des Inhalts entnehmen, dass von dieser Vorschrift nur einzelne persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs erfasst werden.

Die Bestimmung setzt vielmehr lediglich voraus, dass es sich um andere bewegliche körperliche Gegenstände als Hausrat handelt. Würde sich § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs beziehen, wäre die weitgefasste Ausschlussvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nicht verständlich, die sich insbesondere auch auf Gegenstände bezieht, die dem Erblasser nicht zum persönlichen, d.h. privaten Gebrauch dienten. Erfasst werden von der Vorschrift daher auch Gegenstände, die nicht dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten.

Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände galt nicht § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG. Die Einrichtungsgegenstände gehörten am Todestag der Erblasserin nämlich nicht mehr zum Betriebsvermögen. Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Erklärt der Verpächter - wie hier - die Aufgabe seines Betriebs, so werden die verpachteten Gegenstände zu seinem Privatvermögen. Betriebsvermögen i.S.d. § 95 Abs. 1 BewG kann dann nicht mehr angenommen werden.

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