27.07.2023

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2023 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, DOK 2023/0659709

EStG § 3 Nr. 72

Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Das BMF-Schreiben geht insbesondere auf die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen und beschäftigt sich ferner mit den Auswirkungen auf § 7g EStG und 3 35a EStG.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG). Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).

Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I 2021, 2202 sind für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert.
BMF online
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