01.10.2020

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer zur Anwendung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 29.9.2020 hat die Finanzverwaltung zu den einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 (BStBl. I 2016, 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BStBl. I 2020, 17) Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.9.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, DOK 2020/0965439

EStG § 3 Nr. 46, § 9, § 40 Abs. 2

Das BMF-Schreiben gibt zunächst einen Überblick über die Regelungen und nimmt dann im Einzelnen zu den Punkten
  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
  • Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • Reisekosten
  • Zusätzlichkeitsvoraussetzung
  • Aufzeichnungen im Lohnkonto


Stellung. Die Grundsätze sind vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) anzuwenden. Die Rdnrn. 23 und 24 betreffen Pauschalregelungen zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für die Zeiträume vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 und vom 1.1.2021 bis 31.12.2030.

BMF online
Zurück