Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer zur Anwendung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
BMF-SchreibenEStG § 3 Nr. 46, § 9, § 40 Abs. 2
Das BMF-Schreiben gibt zunächst einen Überblick über die Regelungen und nimmt dann im Einzelnen zu den Punkten
- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
- Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
- Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
- Reisekosten
- Zusätzlichkeitsvoraussetzung
- Aufzeichnungen im Lohnkonto
Stellung. Die Grundsätze sind vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) anzuwenden. Die Rdnrn. 23 und 24 betreffen Pauschalregelungen zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für die Zeiträume vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 und vom 1.1.2021 bis 31.12.2030.