Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.11.2023 - IV C 5 - S 2342/19/10007 :009, DOK 2023/1071819
EStG § 3 Nr. 15
Mit BMF-Schreiben v. 15. 8. 2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl I 2019, 875 hatte die Finanzverwaltung umfangreich zur Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG (Steuerfreiheit bestimmter Zuschüsse des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) Stellung genommen. Die dortige Rz. 8 wurde nun wie folgt neu gefasst:
"Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen."
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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EStG § 3 Nr. 15
Mit BMF-Schreiben v. 15. 8. 2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl I 2019, 875 hatte die Finanzverwaltung umfangreich zur Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG (Steuerfreiheit bestimmter Zuschüsse des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) Stellung genommen. Die dortige Rz. 8 wurde nun wie folgt neu gefasst:
"Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen."
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.