Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 15 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.8.2019 - IV C 5 -S 2342/19/10007 :001, DOK2019/0678827
EStG § 3 Nr. 15
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11. 12. 2018 (BStBl I 2018, 1377) wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 15 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, um Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zu begünstigen. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
Mit dem BMF- Schreiben v. 15.8.2019 gibt die Finanzverwaltung zunächst einen Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände. Sodann werden die einzelnen Befreiungstatbestände anhand von zahlreichen Anwendungsbeispielen umfassend erläutert.
Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 15 EStG ist ab 1. 1. 2019 vorrangig vor § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die Regelungen des BMF - Schreibens v. 15.8.2019 sind ab dem 1. 1. 2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31. 12. 2019 erbrachten Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt. Hat der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung vor dem 1. 1. 2019 erworben, für die er auch nach dem 1. 1. 2019 noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 1. 1. 2019 steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG bleiben. Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem 1. 1. 2019 erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen hingegen nicht unter die ab 1. 1. 2019 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG.
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EStG § 3 Nr. 15
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11. 12. 2018 (BStBl I 2018, 1377) wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nummer 15 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, um Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zu begünstigen. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
Mit dem BMF- Schreiben v. 15.8.2019 gibt die Finanzverwaltung zunächst einen Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände. Sodann werden die einzelnen Befreiungstatbestände anhand von zahlreichen Anwendungsbeispielen umfassend erläutert.
Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 15 EStG ist ab 1. 1. 2019 vorrangig vor § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die Regelungen des BMF - Schreibens v. 15.8.2019 sind ab dem 1. 1. 2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31. 12. 2019 erbrachten Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt. Hat der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung vor dem 1. 1. 2019 erworben, für die er auch nach dem 1. 1. 2019 noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 1. 1. 2019 steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG bleiben. Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem 1. 1. 2019 erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen hingegen nicht unter die ab 1. 1. 2019 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG.