Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus
Schleswig-Holsteinisches FG 17.7.2013, 4 K 104/12Die Klägerin betrieb eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hierzu stellte die Klägerin den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung.
Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des ambulanten Operierens nach § 73a SGB V, der für ambulante Operationen eine Vergütung nach dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen vorsah. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Klägerin mit den Patienten bzw. deren privaten Versicherungen Pauschalen ab, deren Höhe der Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen entsprach.
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG war im Streitjahr 2009 nicht anwendbar, da die Privatklinik der Klägerin nicht als Plankrankenhaus i.S.d. § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und die Klägerin weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V noch als Praxisklinik nach § 115 SGB V verfügte. Daher behandelte das Finanzamt die streitigen Umsätze in vollem Umfang als steuerpflichtig.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren wird dort unter dem Az. XI R 38/13 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitigen Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Privatklinik zu Unrecht in vollem Umfang als steuerpflichtig behandelt.
Die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG auf zugelassene (Plan-)Krankenhäuser stellt einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität dar, da die Zulassung nicht vom Leistungsangebot der jeweiligen Privatklinik abhängig ist, sondern bedarfsabhängig erfolgt. Die Klägerin konnte sich daher unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, deren Voraussetzungen sie im Streitfall erfüllte.
Denn die Klägerin war als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL anzuerkennen, da das Leistungsangebot der Privatklinik den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entsprach und der Betrieb der Klinik aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente.
Die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz im Streitjahr ca. 43 Prozent betrug, wurden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Vergütung der in der Privatklinik erbrachten Behandlungen war zudem nicht unangemessen, da sich die Höhe der Vergütung sämtlicher Leistungen nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser richtete.
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