Steuerbefreiungen der katholischen Kirche in Spanien können verbotene staatliche Beihilfen darstellen
EuGH 27.6.2017, C-74/16In der vorliegenden Rechtssache berief sich eine religiöse Kongregation der katholischen Kirche in ihrer Eigenschaft als Trägerin einer kirchlichen Schule in der Nähe von Madrid auf ein Abkommen, das noch vor dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl geschlossen worden war und verschiedene Steuerbefreiungen zugunsten der katholischen Kirche vorsieht. Konkret ging es um die Erstattung einer Gemeindesteuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen i.H.v. rund 24.000 € für Baumaßnahmen an einem Schulgebäude.
Die Räumlichkeiten werden für staatlich reglementierten Primar- und Sekundarunterricht genutzt, der dem Unterricht an öffentlichen Schulen gleichsteht und vollständig aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird. Sie werden auch für freien Vorschulunterricht, außerschulischen Unterricht und Unterricht im Anschluss an die Schulpflicht genutzt, der nicht aus dem öffentlichen Haushalt subventioniert wird und für den Einschreibegebühren erhoben werden.
Der Erstattungsantrag wurde von der Steuerbehörde abgelehnt. Sie war der Ansicht, die Steuerbefreiung finde keine Anwendung, da sie für eine Tätigkeit der katholischen Kirche begehrt werde, mit der kein strikt religiöser Zweck verfolgt werde. Der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 von Madrid) legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die streitige Steuerbefreiung, eine durch das Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe zu betrachten sei. In der Rechtssache wurde damit zugleich die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob eine verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn ein Mitgliedstaat eine Religionsgemeinschaft von bestimmten Steuern befreit, und zwar auch für Tätigkeiten, die keinen strikt religiösen Zweck haben.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, verbotene staatliche Beihilfen darstellen können, wenn und soweit sie für wirtschaftliche Tätigkeiten gewährt werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Gründe:
Die Befreiung von der fraglichen Gemeindesteuer scheint zumindest zwei der vier Voraussetzungen für die Einstufung als verbotene staatliche Beihilfe zu erfüllen, da sie zum einen der die Schule betreibenden Kongregation einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft und zum anderen zu einer Verringerung der Einnahmen der Gemeinde und damit zum Einsatz staatlicher Mittel führt.
Zu den beiden anderen Voraussetzungen (Auswirkungen des wirtschaftlichen Vorteils auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung) ist festzustellen, dass die streitige Befreiung möglicherweise dazu führt, die Erbringung der Unterrichtsleistungen der religiösen Kongregation im Vergleich zu Einrichtungen, die auf dem gleichen Markt tätig sind, attraktiver zu gestalten. Das Unionsrecht bestimmt allerdings, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Das nationale Gericht muss daher prüfen, ob dieser Schwellenwert im vorliegenden Fall erreicht wird. Dabei sind nur die Vorteile zu berücksichtigen, die die religiöse Kongregation aus ihren etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zieht. Letztlich ist die Steuerbefreiung, auch wenn das Abkommen zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl vor dem Beitritt Spaniens zur Union abgeschlossen wurde, gegebenenfalls nicht als bestehende staatliche Beihilfe anzusehen, sondern als neue Beihilfe. Denn die spanische Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen wurde nämlich erst nach dem Beitritt eingeführt. Sollte das nationale Gericht feststellen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, müsste diese also der Kommission mitgeteilt werden und dürfte nicht ohne ihre Zustimmung durchgeführt werden.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.