26.01.2016

Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt

Steuerberater dürfen ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten gem. § 67 VwGO fallen nicht nur Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge.

BVerwG 20.1.2016, 10 C 17.14
Der Sachverhalt:
Die Parteien dieses Verfahrens sind die Stadt Riedenburg sowie mehrere Steuerberater. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben.

VG und Bayerischer VGH hielten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig und wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob das BVerwG das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die klagenden Steuerberater sind zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt.

Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater "in Abgabenangelegenheiten" vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge.

Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das StBerG lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt das RDG, das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 3 vom 20.1.2016
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