Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen (Vermittlung von Profi-Fußballern)
BFH v. 26.6.2019 - V R 8/19 (V R 51/16)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhielt sie bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Diese waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits im Streitjahr zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für diese Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Infolgedessen unterwarf es die anteiligen Provisionsforderungen, die erst im Jahr 2015 fällig waren, bereits im Streitjahr der Umsatzsteuer.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.6.2017 - V R 51/16 den EuGH um Vorabentscheidung zu Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht. Nach dem EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 hat der Senat die Revision der Finanzbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, muss die Klägerin die Entgelte, die sie erst nach Ablauf des Streitjahres für die im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen vereinnahmt hat, nicht bereits im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung versteuern.
Die Klägerin konnte sich zu ihren Gunsten auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. Denn nach EuGH-Rechtsprechung ist bei der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten und über mehrere Jahre erfolgende Ratenzahlungen als Vergütung für die Vermittlung davon auszugehen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.
Mithin kommt es für die zahlungs- und damit vereinnahmungsbezogene Steuerentstehung nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL anders als bei Teilleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG nicht auf eine wirtschaftlich teilbare Leistung an. Ausreichend ist es nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL vielmehr, dass Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben.
Diese Voraussetzung lag hier vor. Dabei war auch nicht erforderlich, dass - wie bei einer Nutzungsüberlassung - eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Auch Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses beschränken, fallen unter Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (im Streitfall: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein über die vereinbarte Vertragslaufzeit) vergütet wird.
Linkhinweis:
BFH online
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhielt sie bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Diese waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits im Streitjahr zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für diese Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Infolgedessen unterwarf es die anteiligen Provisionsforderungen, die erst im Jahr 2015 fällig waren, bereits im Streitjahr der Umsatzsteuer.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.6.2017 - V R 51/16 den EuGH um Vorabentscheidung zu Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht. Nach dem EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 hat der Senat die Revision der Finanzbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, muss die Klägerin die Entgelte, die sie erst nach Ablauf des Streitjahres für die im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen vereinnahmt hat, nicht bereits im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung versteuern.
Die Klägerin konnte sich zu ihren Gunsten auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. Denn nach EuGH-Rechtsprechung ist bei der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten und über mehrere Jahre erfolgende Ratenzahlungen als Vergütung für die Vermittlung davon auszugehen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.
Mithin kommt es für die zahlungs- und damit vereinnahmungsbezogene Steuerentstehung nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL anders als bei Teilleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG nicht auf eine wirtschaftlich teilbare Leistung an. Ausreichend ist es nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL vielmehr, dass Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben.
Diese Voraussetzung lag hier vor. Dabei war auch nicht erforderlich, dass - wie bei einer Nutzungsüberlassung - eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Auch Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses beschränken, fallen unter Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (im Streitfall: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein über die vereinbarte Vertragslaufzeit) vergütet wird.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.