Steuerentstehung bei Teilleistungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.12.2022 - III C 2 - S 7270/19/10001 :003, DOK 2022/1241444
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1
Mit zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenem Urteil v. 1. 2. 2022 - V R 37/21 (V R 16/19) hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29. November 2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 - V R 8/19 (V R 51/16)) entstanden seien.
Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom 1. Februar 2022 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.
Die Finanzverwaltung hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13.1 Abs. 1, 13.4 und 17.1 Abs. 5 entsprechend angepasst.
Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1
Mit zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenem Urteil v. 1. 2. 2022 - V R 37/21 (V R 16/19) hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29. November 2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 - V R 8/19 (V R 51/16)) entstanden seien.
Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom 1. Februar 2022 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.
Die Finanzverwaltung hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13.1 Abs. 1, 13.4 und 17.1 Abs. 5 entsprechend angepasst.
Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.