Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers wie USB-Stick oder CD nicht zugelassen
BFH 17.8.2015, I B 133/14Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr 2012 beim Finanzamt in Papierform eingereicht. Die Behörde forderte die Klägerin daraufhin auf, die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu ermitteln. Dem kam die Klägerin aber nicht nach, da sie die Datenübertragung über das Internet im Allgemeinen und über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System im Besonderen im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage für zu unsicher hielt. Die Klägerin war allerdings bereit, die elektronisch auf einem Datenträger, etwa einer CD oder einem USB-Stick, gespeicherten Daten durch Überbringung des Datenträgers zu übermitteln.
Das lehnte das Finanzamt ab. Der FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Der BFH hat zu der mit § 31 Abs. 1a S. 1 KStG, § 14a GewStG (jeweils i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes v. 20.12.2008 - KStG 2002 n.F., GewStG 2002 n.F.) vergleichbaren Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben (§ 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 7 u. 8 AO), entschieden, dass diese Regelung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrt (BFH-Urt. v. 14.3.2012, Az.: XI R 33/09). Damit ist aber auch zugleich geklärt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es nicht gebietet, eine alternative bzw. aus Sicht der Klägerin risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde von verbleibenden "Restzweifeln" ausgehen wollte, müsste die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer Datenübermittlung per CD oder USB-Stick so ausfallen wie in der angegriffenen Entscheidung. Denn das Gesetz sieht eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. Diese Erklärungen sind danach entweder nach einzelsteuergesetzlicher Anordnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder sie sind - bei von vornherein fehlender Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. bei Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abzugeben oder sie sind kraft gesetzlicher Zulassung mündlich abzugeben. Eine solche Zulassung ist für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen aber nicht gegeben.
Für eine "Zwischenform", wie sie der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Weg der Datenübermittlung per Aushändigung eines Datenträgers darstellt, ist damit kein Raum. Diese Form der Datenübermittlung ist allein im Anwendungsbereich des § 150 Abs. 6 AO abstrakt vorgesehen.
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