Steuerermäßigung auch für die in der Werkstatt erbrachte Schreinerarbeit
FG Sachsen-Anhalt 26.2.2018, 1 K 1200/17Die Kläger hatten für das Streitjahr 2016 eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für Handwerkerleistungen für die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür i.H.v. brutto 2.053 € (Werkstatt und Montagearbeiten, netto 1.725,05 €) beantragt. Die Rechnung und der Überweisungsbeleg waren der Erklärung beigefügt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen allerdings nicht und erläuterte dies damit, dass nach § 35a EStG nur die Arbeitsleistung im Privathaushalt begünstigt, in der Rechnung der Werkstatt- und Montagelohn in einer Summe ausgewiesen und eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege nicht zulässig sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die streitigen Handwerkerleistungen sind insgesamt, also auch soweit sie in der Werkstatt des Schreiners erbracht wurden, nach § 35a EStG begünstigt.
Ausschlaggebend hierfür ist die Intention des Gesetzgebers, aus der sich eine räumliche Begrenzung eben nicht herleiten lässt. Dieses in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen "für die" eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, wird konterkariert, wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurde, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommt. Da sich in der Gesetzesbegründung kein Hinweis auf den Grund für eine derartige Aufspaltung finden lässt, geht der Senat davon aus, dass das Gesetz selbst sprachlich unzureichend formuliert wurde. Dies kann letztlich aber nicht ausschlaggebend sein, den Klägern die steuerliche Vergünstigung vorzuenthalten.
Der Senat sieht sich in seiner Auslegung auch durch die BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 20.3.2014, Az.: VI R 56/12 sowie v. 3.9.2015, VI R 18/14) bestätigt, denn in diesen Entscheidungen wurden letztlich abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung Arbeitsleistungen berücksichtigt, die eben nicht "in der Wohnung" des Steuerpflichtigen erbracht wurden, aber die Wohnung des Steuerpflichtigen als einzigen Bezugspunkt hatten. Nichts anderes gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Anfertigung einer Tür.
Der hier zu entscheidende Fall hat keinen "räumlich-funktionalen" Zusammenhang dahingehend, dass die Handwerkerleistung an der Grundstücksgrenze erbracht wurde. Darauf kann es aber nach Auffassung des Senats nicht ankommen. In solch einem Fall käme es zu dem wenig nachvollziehbaren Ergebnis, dass Arbeiten in einer unmittelbar an das Grundstück des Steuerpflichtigen angrenzenden Werkstatt steuerliche Berücksichtigung fänden, andere hingegen nicht. Der Senat ist vielmehr derselben Auffassung wie das FG München in seiner Entscheidung vom 23.2.2015 (Az.: 7 K 1242/13), wonach es allein darauf ankommt, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienen, was bei einer der Türmontage vorangehenden Werkstattleistung der Fall ist.
Dementgegen halten verschiedene andere FG eine Berücksichtigung der Arbeitskosten, die in der Werkstatt anfallen, nicht für zulässig (so FG München noch im Urteil v. 24.10.2011, Az.: 7 K 2544/09; das FG Rheinland-Pfalz im Urteil v. 6.7.2016, Az.: 1 K 1252/16; das FG Nürnberg im Urteil v. 4.8.2017, Az.: 4 K 16/17; der Ansicht folgt wohl auch die überwiegende Literatur, vgl. etwa Fischer in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 2017, § 35a EStG, Rz. 10; Schlenk in DStR 2016, 781).
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