02.02.2023

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Mit BMF-Schreiben v. 26.1.2023 hat die Finanzverwaltung ausführlich zu den im Zusammenhang mit 3 35c EStG erforderlichen Bescheinigungen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.1.2023 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006, DOK 2023/0088172

EStG § 35c

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG).

Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021 (BGBl. I 2021, 1780) wurde die ESanMV zum 1. Januar 2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen - Verordnung vom 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2414) wurden zum 1.1.2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Mit dem BMF-Schreiben v. 26.1.2023 wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 15.10.2021 (BStBl I 2021, 2026) aktualisiert neu gefasst.
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