Steuerermäßigung nach § 34 EStG für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Kurzbesprechung
BFH v. 02.12.2021 - VI R 23/19
EStG § 34 Abs 2 Nr. 2 Halbs 2
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor (§ 34 Abs 2 Nr. 2 Halbs 2. EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden ihm die Überstunden in einer Summe vergütet. Das FA unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und bekam letztlich im Revisionsverfahren Recht. Der BFH stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen -hier in Form der Überstundenvergütungen- Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 34 Abs 2 Nr. 2 Halbs 2
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor (§ 34 Abs 2 Nr. 2 Halbs 2. EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden ihm die Überstunden in einer Summe vergütet. Das FA unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und bekam letztlich im Revisionsverfahren Recht. Der BFH stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen -hier in Form der Überstundenvergütungen- Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.