Steuerfreie Trinkgelder: Zu freiwilligen Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank
BFH 13.5.2015, III R 8/14Streitig ist, ob freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken als Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Darüber hinaus ist die Steuerfreiheit von Kleidergeldzahlungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 31 EStG streitig.
Der Kläger war als eine Art Kellner mit dem Bedienen einer Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage im Hinblick auf die geleisteten Trinkgelder statt. Hinsichtlich der Kleidergeldzahlungen hatte die Revision dagegen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die von den Spielbankbesuchern freiwillig an die Saalassistenten für deren Serviceleistungen (Servieren von Getränken und Speisen) gegebenen Gelder, die von der Spielbank verwahrt und anschließend an die Saalassistenten wieder ausgezahlt werden, sind entgegen der Auffassung des FG steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG.
Mit dieser Entscheidung knüpft der VI. Senat an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. Dabei war im Wesentlichen darauf abzustellen, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelte, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank.
Der vorliegende Fall ist nicht mit den bereits vom Senat entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. "Tronc-Fällen" vergleichbar ist. Denn anders als dort liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin). Bei der von den Saalassistenten ausgeübten Kellnertätigkeit ist die Annahme von Trinkgeldern vielmehr weder gesetzlich noch (tarif-)vertraglich untersagt.
Zudem ist auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Demzufolge muss der Dritte nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer leisten; entscheidend ist allein, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten stammt. So verhält es sich hier. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen", wie sie z.B. bei Richtfestgeldern vorliegt oder in anderen Fällen, in denen Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden, etwa beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse.
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