07.12.2018

Steuerfreie Umsätze von Heileurythmisten

Mit BMF-Schreiben v 27.11.2018 hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsansicht des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen angeschlossen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.11.2018 - III C 3 - S 7170/08/10001, DOK 2018/0933230

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a

Mit Urteil v. 26.7.2017 - XI R 3/15 hat der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff SGB V ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.

Mit BMF-Schreiben v. 27.11. hat die Finanzverwaltung sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (die BFH- Entscheidung wird amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht) und in Abschnitt 4.14.4 di Absätze 9a und 12 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechend angepasst.

Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2018 erbracht werden, wird nicht beanstandet wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den vorgenannten Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
 

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