Steuerfreie Umsätze von Heileurythmisten
BMF-SchreibenUStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
Mit Urteil v. 26.7.2017 - XI R 3/15 hat der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff SGB V ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.
Mit BMF-Schreiben v. 27.11. hat die Finanzverwaltung sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (die BFH- Entscheidung wird amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht) und in Abschnitt 4.14.4 di Absätze 9a und 12 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechend angepasst.
Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2018 erbracht werden, wird nicht beanstandet wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den vorgenannten Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.