Steuerfreie Zuschläge für Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus
FG Düsseldorf v. 11.7.2019 - 14 K 1653/17 L
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus (§ 3b EStG).
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 28/19 geführt.
Die Gründe:
Die ausgezahlten Lohnzuschläge sind nach § 3b Abs. 1 EStG als steuerfrei zu behandeln.
Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür ist lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt diese Voraussetzung. Sie sind arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür haben sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.
Eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "tatsächlich geleisteten Arbeit" in dem vom Finanzamt vertretenen Sinne, wonach es sich für die Steuerfreiheit der Zuschläge um eine "belastende" (Haupt-)Tätigkeit handeln muss, ist nicht - auch nicht anhand weiterer Auslegungskriterien - gerechtfertigt. Anhaltspunkte für das Erfordernis einer belastenden Hauptleistung ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Gesetzes noch der Gesetzessystematik. Aufgrund dessen kann die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob auch die "passiven" Fahrzeiten der Spieler/Betreuer in einem Mannschaftsbus "belastend" sind oder nicht, dahin gestellt bleiben.
Linkhinweis:
FG Düsseldorf PM vom 5.9.2019
Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus (§ 3b EStG).
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 28/19 geführt.
Die Gründe:
Die ausgezahlten Lohnzuschläge sind nach § 3b Abs. 1 EStG als steuerfrei zu behandeln.
Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür ist lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt diese Voraussetzung. Sie sind arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür haben sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.
Eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "tatsächlich geleisteten Arbeit" in dem vom Finanzamt vertretenen Sinne, wonach es sich für die Steuerfreiheit der Zuschläge um eine "belastende" (Haupt-)Tätigkeit handeln muss, ist nicht - auch nicht anhand weiterer Auslegungskriterien - gerechtfertigt. Anhaltspunkte für das Erfordernis einer belastenden Hauptleistung ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Gesetzes noch der Gesetzessystematik. Aufgrund dessen kann die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob auch die "passiven" Fahrzeiten der Spieler/Betreuer in einem Mannschaftsbus "belastend" sind oder nicht, dahin gestellt bleiben.
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