Steuerfreier Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten nur bei durch die Scheidung veranlasster Vermögensübertragung
Hessisches FG 10.5.2012, 5 K 2338/08Die Klägerin und ihr ehemaliger Ehegatte waren seit 1990 je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses mit Grundstück. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden, wobei lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen.
Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Klägerin. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter übertrug der ehemalige Ehemann, der sich zwischenzeitlich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte, seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin.
Das Finanzamt versagte diesbezüglich die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG, weil erst gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse, nämlich der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner und nicht die Scheidung als solche zur Grundstücksübertragung geführt hätten. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass es sich um den klassischen Fall einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung handele, der von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG zu Recht versagt.
Nach dieser Vorschrift ist zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Im Streitfall fehlt es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung.
Anlass für die Vermögensübertragung war vielmehr der Tod der Mutter. Die Vermögensauseinandersetzung wurde nach der Scheidung zunächst verschoben, weil der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht worden ist. Dies betrifft aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung des § 3 Ziffer 5 GrEStG.