27.10.2017

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften

Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 S. 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitelgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

BFH 31.5.2017, I R 37/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft ("Limited") mit Sitz und Geschäftsleitung in Bermuda, die im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Sie war im Streitjahr (2006) an der G-LP beteiligt, die ebenfalls in Bermuda ansässig war. Die G-LP erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Aktiengesellschaft (L-AG) einen Gewinn. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil entfiel von diesem Veräußerungsgewinn "mittelbar" ein Anteil von 10,95 % auf die Klägerin.

Das Finanzamt sah jenen Anteil als gem. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa und § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung) der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallenden mittelbaren Veräußerungsgewinn an, der aber nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei sei. 5 % des Veräußerungsgewinns qualifizierte das Finanzamt jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 S. 1 KStG als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es setzte im Hinblick auf diesen Betrag in einem geänderten (Sammel-)Bescheid für das Streitjahr Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie einen Verspätungszuschlag fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Die Revision war im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschlags erfolgreich und führt insoweit zur Aufhebung des FG-Urteils. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war auf 0 € festzusetzen. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags war aufzuheben. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags war die Revision hingegen zurückzuweisen.

Gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht ist die Besteuerung der Anteilsveräußerung aufgrund der insoweit eindeutigen Regelung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG jedoch ausgeschlossen. Außerdem ist von dem auf die Klägerin entfallenden Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG kein Anteil von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften hinzuzurechnen. Vorliegend ging die Fiktion pauschalierter Betriebsausgaben ins Leere, weil die Klägerin im Streitjahr mangels inländischer Betriebsstätte oder ständigen Vertreters keine inländischen Einkünfte erzielt hatte, bei deren Ermittlung Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.

Linkhinweis:

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